Aktuelles von Mehr Demokratie

Berlin: Finanzwirksame Volksbegehren zulässig

  

Auch in Berlin ist jetzt ein richtungsweisender demokratischer Fortschritt gelungen. Das Berliner Verfassungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil bestätigt, daß Volksentscheide finanzwirksam sein dürfen. Das Volksbegehren für eine bessere Ausstattung der Berliner Kindertagesstätten ist damit zulässig. Der Berliner Senat hatte dieses Volksbegehren zuvor nicht zugelassen mit der Begründung, es verstoße gegen folgende Passage in der Berliner Verfassung: "Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz sind unzulässig". Diese Passage war 2006 unter maßgeblicher Mitarbeit von Mehr Demokratie e.V. bewußt so formuliert worden, um damit lediglich Volksbegehren auszuschließen, die einen ganzen Haushaltsplan zum Inhalt haben. Die Verfassungsrichter haben diese Rechtsauffassung jetzt bestätigt und substantiell klargestellt, daß Volksbegehren, die sich auf zukünftige Haushaltspläne auswirken, zulässig sind, unabhängig davon, wie hoch diese Auswirkungen (Ausgaben oder Einsparungen) sein werden.

  

Berliner Urteil zum Artikel oben.

 

Berlin: Es kommt aufs Kleingedruckte an ...

2006 hat das Parlament in Berlin auf Drängen von Mehr Demokratie die Volksgesetzgebung vereinfacht. Dabei wurde ein Wort verändert: Ursprünglich stand dort ein Verbot, Volksbegehren zum Landeshaushalt durchzuführen. Daraus wurde das Wort Landeshaushaltsgesetz.

Dieses Jahr wollte die Berliner Regierung ein Volksbegehren zu Kindertagesstätten (Kitas) verbieten, weil der Vorschlag der Initiative höhere Kosten für die Betreuung vorsieht. Nun hat das Berliner Verfassungsgericht das Verbot aufgehoben.

In Zukunft dürfen die Berlinerinnen und Berliner also über Fragen entscheiden, die finanzielle Folgen haben. Denn Volksbegehren dürfen laut Verfassungsgerichtsurteil in den Landeshaushalt eingreifen, ohne das es eine Obergrenz für diese Ausgaben gibt. Allerdings dürfen diese nicht den Haushalt des laufenden Jahres verändern. Das Kita-Volksbegehren betrifft erst künftige Haushaltspläne und ist damit zulässig.

 

Damit wurde in Berlin ein seit Langem bestehendes Hindernis für Direkte Demokratie beseitigt.

Denn als in die Weimarer Verfassung die Möglichkeit eröffnet wurde, Volksbegehren zu starten, waren viele finanzrelevante Themen ausdrücklich ausgenommen. Da hieß es:

„Über den Haushaltplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.“

Ähnliche Bestimmungen finden sich bis heute in den gesetzlichen Vorgaben zu Volksbegehren in den Bundesländern. Mit Hinweis darauf werden regelmäßig Initiativen verboten, die finanzielle Auswirkungen haben.

Bis 2006 stand in der Verfassung von Berlin:

„Volksbegehren zur Verfassung, zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig.“

 

Doch dann wurde die entsprechende Passage verändert.

Das Wort „Verfassung“ wurde gestrichen, und aus dem Wort „Landeshaushalt“ das Wort „Landeshaushaltsgesetz“. Über die Auslegung der Änderung hat nun das Verfassungsgericht ein Urteil gesprochen, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, über die Kinderbetreuung ein Volksbegehren zu starten.

Das zeigt, wie wichtig die Detailarbeit von Mehr Demokratie ist – bei Gesetzesänderungen achten wir auf jedes Wort - es kann in der Praxis große Auswirkungen haben.

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