Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (Auszug)

Stand: 01.02.2000

I. Der Volksentscheid

Artikel 69

 

Beim Volksentscheid ist stimmberechtigt, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Abstimmung ist allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim; sie kann nur bejahend oder verneinend lauten. Der Abstimmungstag muß ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein.

Artikel 70

 

Der Volksentscheid findet statt:

a) wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder eine Verfassungsänderung dem Volksentscheid unterbreitet;

b) wenn die Bürgerschaft eine andere zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet;

c) wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode verlangt;

d) wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Gesetzentwurf stellt. Soll die Verfassung geändert werden, muß ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützen. Der Gesetzentwurf ist vom Senat unter Darlegung seiner Stellungnahme der Bürgerschaft zu unterbreiten.

Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf in der Bürgerschaft unverändert angenommen worden ist. Ist das Gesetz durch Volksentscheid abgelehnt, so ist ein erneutes Volksbegehren auf Vorlegung desselben Gesetzentwurfes erst zulässig, nachdem inzwischen die Bürgerschaft neu gewählt ist.

Ein Volksentscheid über den Haushaltsplan, über Dienstbezüge und über Steuern, Abgaben und Gebühren sowie über Einzelheiten solcher Gesetzesvorlagen ist unzulässig.

Artikel 71

 

Soll durch Volksentscheid ein Gesetz erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden, so hat der Beschluß über die Herbeiführung eines Volksentscheides oder das Volksbegehren gleichzeitig einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf zu enthalten.

Artikel 72

 

Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 70 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat.

Bei Verfassungsänderungen aufgrund eines Volkbegehrens muß mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten für das Volksbegehren stimmen.

Artikel 73

 

Der Senat hat die durch Volksentscheid beschlossenen Gesetze innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden.

Artikel 74

 

Das Verfahren beim Volksentscheid regelt ein besonderes Gesetz.

 

 

Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid (Auszug)

Stand: 12.12.1998

 

 

Gesetz im Internet

Zweiter Teil: Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen

§22

Anwendung des Gesetzes

 

(1) Auf das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid in der Stadtgemeinde Bremen finden die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§23 bis 26 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1. des Landeswahlleiters der Wahlbereichsleiter Bremen,

2. des Landeswahlausschusses der Wahlbereichsausschuß Bremen.

(3) §5 Abs.1 Satz 3, §8 Abs.2 und §19 Abs.3 finden keine Anwendung.

(4) In §10 Abs.2 Nr. 2 tritt an die Stelle der Zahl von fünftausend Stimmberechtigten die Zahl von viertausend Stimmberechtigten.

(5) In §19 Abs.4 tritt an die Stelle der Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Bürgerschaftswahl die Zahl der Stimmberechtigten nach §25, die die Gemeindebehörde zu Beginn der Prüfung des Stimmrechts der Unterzeichner des Zulassungsantrages ermittelt hat.

§23

Voraussetzungen

 

Ein Volksentscheid findet statt,

1. wenn die Stadtbürgerschaft eine zu ihrer Zuständigkeit gehörende Frage dem Volksentscheid unterbreitet (Artikel 148 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs.1 Buchstabe b der Landesverfassung),

2. wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren auf Beschlußfassung über einen Ortsgesetzentwurf stellt und der begehrte Ortsgesetzentwurf in der Stadtbürgerschaft nicht unverändert angenommen worden ist (Artikel 148 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Abs.1 Buchstabe d der Landesverfassung).

§24

Unzulässige Volksbegehren

 

Ein Volksbegehren ist unzulässig, wenn der Ortsgesetzentwurf mit geltendem Landes- oder Bundesrecht unvereinbar ist. §9 Nr. 1 und 3 bleibt unberührt.

§25

Eintragungs- und Stimmberechtigung

 

(1) Eintragungs- und stimmberechtigt sind alle im Wahlbereich Bremen zur Bürgerschaft Wahlberechtigten. §15 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Unter den übrigen Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind eintragungs- und stimmberechtigt auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger).

§26

Anfechtung

 

(1) Über die Gültigkeit des Volksentscheides oder von Teilen des Volksentscheides, über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Senats nach §12 Abs.4 und des Wahlbereichsausschusses Bremen nach §20 entscheidet die Stadtbürgerschaft.

(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Stimmberechtigte und in amtlicher Eigenschaft der Wahlbereichsleiter Bremen sowie der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen die Feststellungen des Senats nach §12 Abs.4 und des Wahlbereichs ausschusses Bremen nach §20 kann nur die Vertrauens person Einspruch einlegen.

(3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Abstimmungsergebnisses beim Wahlbereichsleiter Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Wahlbereichsleiter Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar bei der Stadtbürgerschaft ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung.

(4) Der Wahlbereichsleiter Bremen hat den Einspruch mit seiner Äußerung der Stadtbürgerschaft unverzüglich vorzulegen. Diese entscheidet nach Vorprüfung durch einen Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche und insoweit über die Gültigkeit des Volksentscheides.

(5) Der Beschluß der Stadtbürgerschaft ist dem Wahlbereichsleiter Bremen und demjenigen, der Einspruch erhoben hat, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(6) Gegen den Beschluß der Stadtbürgerschaft kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Wahlbereichsleiter Bremen ist auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihm erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

 

 

 

 

 

 

 

Verfassung für die Stadt Bremerhaven (Auszug)

Stand: 18.04.1996

§ 15 b Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, daß Bürgerinnen und Bürger über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten sind insbesondere:

1. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Stadt Bremerhaven nicht gesetzlich verpflichtet ist,

2. Verleihung und Entzug von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,

3. die Zustimmung zur Änderung des Stadtgebietes,

4. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)

Der Bürgerentscheid findet nicht in den Fällen des § 18 Absatz 1 Buchstaben a bis e, h bis j, Buchstabe k, soweit dieser wirtschaftliche Unternehmen betrifft, Buchstaben l bis o und q statt.

(3)

Über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten können Bürgerinnen und Bürger ein Bürgerbegehren beantragen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die während der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlußfassung eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muß schriftlich beim Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.

(4)

Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 v. H. Bürgerinnen oder Bürgern der Stadt unterschrieben sein.

(5)

Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 3 Satz 7 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(6)

Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtverordnetenversammlung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7)

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(8)

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Bürgerentscheides und Bürgerbegehrens regelt ein Ortsgesetz.

§ 18 Ausschließliche Zuständigkeit, Akteneinsicht

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung kann die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

b) die aufgrund von Rechtsvorschriften von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen,

c) die Bildung der Ausschüsse sowie die Wahl der Magistratsmitglieder und der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Städtischen Sparkasse,

d) die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der städtischen Bediensteten, e) den Erlaß von Ortsgesetzen,

f) die Zustimmung zur Änderung des Stadtgebietes,

g) Verleihung und Entzug von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,

h) den Erlaß der Haushaltssatzung, die Feststellung des Haushaltsplanes nebst Anlagen und des Stellenplanes sowie die Entlastung des Magistrats aus der Jahresrechnung,

i) die Festsetzung von öffentlichen Abgaben und Tarifen,

j) Verfügungen über das Vermögen der Stadt, ausgenommen

Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie Geschäfte, für die durch Ortsgesetz abweichende Regelungen getroffen werden,

k) die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,

l) die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist,

m) die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

n) die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Magistrats oder von Stadtverordneten mit der Stadt, es sei denn, daß es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für die Stadt unerheblich sind,

o) die Führung eines Rechtsstreites von größerer Bedeutung und den Abschluß von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

p) die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

q) den Vorschlag zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes.

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